(1963). 59. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen: 59. Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden ; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen ; IX. Sondernummer zum Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht ([Ausgegeben] Wien, am 1. August 1963.). Österrischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst.
Cita Chicago Style (17a ed.)59. Verordnung: Lehrpläne Für Die Gewerblichen, Technischen Und Kunstgewerblichen Fachschulen: 59. Verordnung Des Bundesministeriums Für Unterricht Vom 4. Juni 1963, Mit Welcher Lehrpläne Für Gewerbliche, Technische Und Kunstgewerbliche Fachschulen Und Ihre Sonderformen Erlassen Werden ; Bekanntmachung Der Lehrpläne Für Den Religionsunterricht an Diesen Schulen ; IX. Sondernummer Zum Verordnungsblatt Für Den Dienstbereich Des Bundesministeriums Für Unterricht. [Ausgegeben] Wien, am 1. August 1963. Wien: Österrischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst, 1963.
Cita MLA (9a ed.)59. Verordnung: Lehrpläne Für Die Gewerblichen, Technischen Und Kunstgewerblichen Fachschulen: 59. Verordnung Des Bundesministeriums Für Unterricht Vom 4. Juni 1963, Mit Welcher Lehrpläne Für Gewerbliche, Technische Und Kunstgewerbliche Fachschulen Und Ihre Sonderformen Erlassen Werden ; Bekanntmachung Der Lehrpläne Für Den Religionsunterricht an Diesen Schulen ; IX. Sondernummer Zum Verordnungsblatt Für Den Dienstbereich Des Bundesministeriums Für Unterricht. [Ausgegeben] Wien, am 1. August 1963. Österrischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst, 1963.