59. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen 59. Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden ; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen ; IX. Sondernummer zum Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Format: E-Book
Sprache:Deutsch
Erschienen: Wien Österrischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst 1963
Ausgabe:[Ausgegeben] Wien, am 1. August 1963
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Schulbuchspezifische Eigenschaften:
Beschreibung:
  • "Artikel II, Bekanntmachung: Die ... Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."
  • 1 Online-Ressource (Seite 597 - 612) Stundentafeln
Schriftenreihe:Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht Jg. 1963, Sondernr. 9 = Stück 7i
Schlagworte:
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Aufnahmedatum:21.11.2016
Änderungsdatum:21.11.2016
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